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Recht: Frist zur Mängelbeseitigung bei Gebrauchtwagen
Bei der Fristsetzung zur Mängelbehebung an einem Gebrauchtwagen ist nicht unbedingt eine genaue Datumsangabe nötig. Bereits die Aufforderung zur "umgehenden" Beseitigung der Probleme kann laut Bundesgerichtshof (BGH) ausreichen.

In dem verhandelten Fall hatte der Käufer eines hochwertigen Oldtimers den Verkäufer auf Mängel am Motor aufmerksam gemacht und ihre umgehende Behebung gefordert. Da der Händler der Aufforderung nicht nachgekommen war, beauftragte der Käufer eine andere Werkstatt und verlangte die Rückerstattung der Reparaturkosten. Der Verkäufer weigerte sich mit dem Hinweis, ihm sei keine Frist gesetzt worden.

Das ließen die Richter nicht gelten. Die Angabe eines bestimmten End-Termins oder Zeitraums sei für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Bereits mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung werde eine zeitliche Grenze gesetzt und dem Verkäufer vor Augen geführt, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen könne (BGH, Az.: VIII ZR 254/08).

 
 

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Ein steiniger Weg - Setzen 6
Kaum legten sich die Rauchwolken über HYMER Frankreich etwas, schickte sich der nächste in der Caravaning-Branche an "sich in der Insolvenz neu zu organisieren". Auf gut Deutsch, man ist pleite und will sich sanieren, allerdings auf wessen Kosten bleibt dabei noch offen. Man ruft nach neuem Geld, sucht den Investor seines Glücks (zum wievielten Mal schon?) und klopft sich dabei auf die Schulter, stellt fest, dass man doch eigentlich gut war. So zuletzt geschehen bei Westfalia. Der Grund, der in der Regel immer angeführt wird, ist u.a. immer die dramatisch sich verschlechternde Marktsituation. Und gilt das für alle?
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