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Recht: Auch Internetangebote zählen bei Pkw-Restwertermittlung |
Bei der Restwertermittlung eines Unfallautos darf die Kfz-Versicherung auch Internetangebote hinzuziehen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in einem Urteil bekräftigt.
In dem verhandelten Fall hatte ein Unfallopfer einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Da sich eine Reparatur nicht lohnte, wollte er den verunfallten Wagen verkaufen und verlangte von der gegnerischen Versicherung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des Autos. Zur Restwertermittlung beauftragte er einen Gutachter, der auf 6 200 Euro kam. Die Versicherung legte allerdings kurz darauf mehrere Angebote aus dem Internet vor, die deutlich über dem veranschlagten Preis lagen. Eine Käufer bot sogar 5 000 Euro mehr. Die Versicherung zog daher die nicht unerheblichen Differenzbetrag von der Entschädigungsleistung ab. Diese Kürzung wollte der Betroffene nicht akzeptieren und zog vor Gericht
Ohne Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) sind auch Internetangebote zu berücksichtigen, wenn sie im engeren Sinne als bindend zu bewerten sind. Dabei gibt es allerdings Einschränkungen: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, buchstäblich quer durch Deutschland zu fahren, um sein Auto beim Händler mit dem höchsten Angebot abzugeben. Im konkreten Fall allerdings schloss das Internet-Angebot die Abholung des Autos ein. Da die Versicherung mehrere ähnliche Angebote vorlegen konnte, hätte der Autofahrer nach Ansicht der Richter stutzig werden und das von ihm beauftragte Gutachten noch einmal prüfen müssen.
Grundsätzlich gilt zwar die Schätzung des mit der Schadensbewertung beauftragten Sachverständigen. Legt aber gegnerische Versicherung kurzfristig ein höheres Restwertangebot vor, lohnt es sich häufig darauf einzugehen, um Risiken zu vermeiden (OLG Düsseldorf, 1 U 267/06, SVR 2008/ 260). Michael Winterscheidt/mid
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