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Recht: Nutzungsausfall auch für Motorräder
Auch Motorradfahrer haben nach einem unverschuldeten Unfall das Recht auf eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Das gilt selbst dann, wenn als Alternative ein eigener Pkw zur Verfügung steht. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem verhandelten Fall war ein Luxus-Motorrad bei einem Unfall schwer beschädigt worden und stand daraufhin 78 Tage in der Werkstatt. Der Geschädigte verlangte daraufhin einen finanziellen Ersatz für die ihm entgangene Nutzung des Fahrzeugs für den Weg zur Arbeit. Die gegnerische Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, dass der Kläger ein Auto habe und daher nicht auf das Bike angewiesen sei.

Das Gericht sah dies anders: Ein Auto könne den Gebrauchsvorteil eines Motorrads nicht ersetzen. Das Luxus-Zweirad ermögliche ein völlig anders geartetes Fahrgefühl und eine andersartige Art der Fortbewegung, der Pkw könne den Verlust des Motorrads daher nicht vollständig ausgleichen. Allerdings muss die Versicherung nur für ein Drittel der 78 Tage zahlen, da an den anderen Tage witterungsbedingt die Motorrad-Nutzung eingeschränkt war (OLG Düsseldorf, Az.: 1 U 198/07).

 
 

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