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Recht: Kfz-Versicherung darf nicht sechs Monate warten |
 DVR
Nach einem Unfall mit Totalschaden darf sich das Opfer entscheiden, ob der Schaden ersetzt oder das Auto repariert werden soll. Die Kosten für die Reparatur dürfen den Wert des Autos vor dem Unfall um bis zu 30 Prozent übersteigen, womit die weitere Nutzung des bekannten Fahrzeugs sichergestellt werden soll. Allerdings muss der Halter das reparierte Auto dann auch mindestens sechs Monate fahren, bevor er es verkauft.
Diesen rechtlichen Tatbestand haben sich viele Versicherer zunutze gemacht, um erst nach Ablauf dieser sechs Monate den gesamten Betrag dem Unfallopfer zu überweisen. Zuvor wurde nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ausbezahlt. Dies hat dazu geführt, dass der Geschädigte auf der einen Seite das Unfallfahrzeug in Händen hatte und auf der anderen Seite einen vergleichsweise geringen Geldbetrag, der nicht ausreichte, um die Reparatur durchzuführen.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat dieser Vorgehensweise einen Riegel vorgeschoben. Zwar kann die Versicherung die Summe unter Vorbehalt bezahlen, doch darf sie damit nicht ein halbes Jahr lang warten. Der zusätzliche Überprüfungsaufwand für die Versicherung und das Risiko, dass der Geschädigte im Fall einer berechtigten Rückforderung zahlungsunfähig ist, steht nach Ansicht der Richter dem Ergebnis nicht entgegen (BGH Urt. v. 13.11.2007 - VI ZR 89/07, SVR 2008, S. 103; BGH Urt. v. 18.11.2008 - VI ZB 22/08, SVR 2009, S. 99). Michael Winterscheidt/mid
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