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Recht: Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat sinnlos
Zwischen einem Verkehrsverstoß und der Ahndung durch ein Fahrverbot muss ein überschaubarer zeitlicher Zusammenhang stehen. Das ist der Kern einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Bamberg.

Im verhandelten Fall war ein Autofahrer von einem Amtsgericht zwei Jahre nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 275 Euro und einem Fahrverbot von zwei Monaten bestraft worden. Dagegen legte er Einspruch ein. Das OLG gab ihm Recht: Bei einer derart langen Zeitspanne zwischen Verstoß und Buße könne ein Fahrverbot nicht mehr die vom Gesetzgeber beabsichtigte erzieherische Wirkung entfalten und ist daher aufzuheben. Entscheidend sei dabei einerseits, dass der Beschuldigte an der langen Verzögerung keine Schuld trüge. Andererseits sei er in der Zwischenzeit nicht mehr mit einem Verkehrsverstoß aufgefallen. Bestehen bleibt aber der Vorwurf des zu schnellen Fahrens, weshalb die Geldbuße von 275 Euro gezahlt werden muss. (OLG Bamberg 2 Ss Owi 681/2008 ZfS 2008,469). Michael Winterscheidt/mid

 
 

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Unser Kommentar

Ein steiniger Weg - Setzen 6
Kaum legten sich die Rauchwolken über HYMER Frankreich etwas, schickte sich der nächste in der Caravaning-Branche an "sich in der Insolvenz neu zu organisieren". Auf gut Deutsch, man ist pleite und will sich sanieren, allerdings auf wessen Kosten bleibt dabei noch offen. Man ruft nach neuem Geld, sucht den Investor seines Glücks (zum wievielten Mal schon?) und klopft sich dabei auf die Schulter, stellt fest, dass man doch eigentlich gut war. So zuletzt geschehen bei Westfalia. Der Grund, der in der Regel immer angeführt wird, ist u.a. immer die dramatisch sich verschlechternde Marktsituation. Und gilt das für alle?
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