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Recht: Bundesfinanzhof schr?nkt Ein-Prozent-Regelung weiter ein |
Weitere Einschr?nkungen bei der Ein-Prozent-Regelung f?r Dienstwagen hat der Bundesfinanzhof jetzt vorgenommen. Nach dieser Regelung ist f?r die private Benutzung eines gesch?ftlichen Pkw ein Prozent vom Bruttolistenpreis des Wagens monatlich als fiktive Einnahme zu versteuern.
Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen, den er auch f?r private Fahrten nutzen durfte. Er versteuerte diese Privatfahrten pauschal nach der Ein-Prozent-Regelung. Da der Arbeitnehmer auch privat viel im Ausland unterwegs war, zahlte die Arbeitgeberin auch die Kosten f?r den ADAC-Auslandsschutzbrief, die Autobahnvignetten f?r Schweiz und ?sterreich und Mautgeb?hren von rund 1 000 Euro, ohne hierf?r Lohnsteuer einzubehalten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer gingen wohl davon aus, dass diese Kosten durch die Ein-Prozent-Klausel abgegolten seien. Dem machten die Finanzgerichte einen Strich durch die Rechnung.
Die zus?tzlich ?bernommenen Leistungen stellen nach Ansicht der Richter einen geldwerten Vorteil dar, der zus?tzlich zu versteuern ist. Von der Ein-Prozent-Regelung seien nur solche Aufwendungen erfasst, die zwingend mit dem Halten und der Benutzung des Fahrzeugs zusammenhingen. Neben den reinen Fahrzeugkosten seien aber dabei nur Kraftstoff und Schmierstoffe, die Kfz-Steuer und die Haftpflichtversicherung, die Abschreibung und die Garagenmiete erfasst.
Maut- und Vignettengeb?hren h?tten aber mit diesen Kosten unmittelbar nichts zu tun und seien isoliert zu bewerten. Auch der an sich als zus?tzliche Versicherung anzusehende Euroschutzbrief sei zu Lasten des Steuerpflichtigen wie Arbeitslohn zu versteuern. Entsprechend wurde er nachveranlagt und s?mtliche Aufwendungen wurden als zus?tzlicher Arbeitslohn bewertet (BFH, VI R 37/03, DAR 2006, 46). Michael Winterscheidt/mid
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