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Recht: Bei Ausfahrt gilt kein ?rechts vor links?
Bei einer Ausfahrt gilt die übliche "Rechts-vor-links-Regel" nicht, denn der fließende Verkehr hat Vorrang. Dies hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil bekräftigt. Die Einordnung als Ausfahrt hängt von äußeren Merkmalen ab; sie führt in der Regel zu einem Grundstück oder Parkplatz und hat keinen Straßennamen.

In dem verhandelten Fall stieß eine Autofahrerin beim Verlassen eines Parkplatzes mit einem auf der Straße fahrenden Pkw zusammen. Die Klägerin behauptete, dass sie Vorfahrt hatte, da sie für den anderen Autofahrer von rechts gekommen sei. Sie berief sich dabei darauf, dass die Ausfahrt nicht durch eine abgesenkte Bordsteinkante abgegrenzt war und sie diese daher als normale Straße bewertet hatte.

Die Richter stimmten der Klägerin nicht zu. In diesem Fall habe die Ausfahrt nicht dem fließenden Verkehr gedient, zitiert der Deutsche Anwaltverein (DAV) das Oberlandesgericht München. Dass sie nicht durch eine Bordsteinkante abgegrenzt war, sei nicht ausschlaggebend. Man könne vom Vorfahrtsberechtigten nicht verlangen, vor jeder nicht eindeutig zu identifizierenden Grundstücksausfahrt stehen zu bleiben (Oberlandesgericht München, AZ: 10 U 4845/08).

 
 

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Unser Kommentar

Ein steiniger Weg - Setzen 6
Kaum legten sich die Rauchwolken über HYMER Frankreich etwas, schickte sich der nächste in der Caravaning-Branche an "sich in der Insolvenz neu zu organisieren". Auf gut Deutsch, man ist pleite und will sich sanieren, allerdings auf wessen Kosten bleibt dabei noch offen. Man ruft nach neuem Geld, sucht den Investor seines Glücks (zum wievielten Mal schon?) und klopft sich dabei auf die Schulter, stellt fest, dass man doch eigentlich gut war. So zuletzt geschehen bei Westfalia. Der Grund, der in der Regel immer angeführt wird, ist u.a. immer die dramatisch sich verschlechternde Marktsituation. Und gilt das für alle?
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